Vereinsstatuten der
Haller Bergsteigerriege - Hüttengemeinschaft

§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Haller Bergsteigerriege – Hüttengemeinschaft“ und hat seinen Sitz in A-6060 Hall i. Tirol, Thurnfeldgasse 8a.
 
§ 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist es, die Kenntnisse der Hochgebirge zu erweitern und zu verbreiten, das Bergsteigen zu fördern, das Wandern jeder Art in den Alpen zu pflegen, ihre Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, ein Gewinn soll daher nicht erzielt werden. Überschüsse müssen zur Förderung des Vereinszweckes verwendet werden.
 
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere: Pflege des Bergsteigens, des alpinen Schilaufs, des alpinen Wanderns, Veranstaltungen von gemeinsamen Bergfahrten und Wanderungen, geselligen Zusammenkünften und Vorträgen. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden bei den Veranstaltungen aufgebracht werden.  Für die Benützung der vereinseigenen Hütte am Volderberg werden grundsätzlich nur unkostendeckende Beiträge eingehoben.
 
§ 4 Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder ohne ihre Pflichten.
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft Wer als Mitglied aufgenommen werden will, muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und von einem Mitglied zur Aufnahme vorgeschlagen werden. Die Aufnahme erfolgt dann in den jeweiligen Monatsversammlungen, nach Absprache mit den anwesenden Mitgliedern durch den Vorstand. Voraussetzung für den Erwerb ist zudem, das Akzeptieren der unter § 7 beschriebenen Rechte und Pflichten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft  Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung, er wird mit Ende des Vereinsjahres wirksam. Mit der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung bis zum 31. Dezember nicht gezahlt hat, kann laut Beschluss des Vorstandes nach Aussprache in der Monatsversammlung gestrichen werden, bleibt aber zur Entrichtung des laufenden Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
 
Weitere Ausschließungsgründe sind:
- Grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen Anordnungen des Vereinsvorstandes und gegen die Vereinsstatuen
- Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
- Grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung bei der Monatsversammlung zu gewähren.
 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitglieder verpflichten sich an mindestens sechs Riegensitzungen im Jahr teilzunehmen, sowie sich aktiv an den Vereinsveranstaltungen und an den Arbeitstagen auf der Hütte zu beteiligen (Entschuldigtes Fehlen ist akzeptiert). Weiters verpflichten sich die Mitglieder dem Vereinszweck wie in § 2 beschrieben zu folgen und jährlich zwölf Bergtouren, ob zu Fuß, mit dem Rad, mit den Tourenschiern, beim Klettern oder Wandern durchzuführen, und diese vor der Jahreshauptversammlung beim Tourenwart in Form eines Jahresberichtes nachzuweisen. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Hütte des Vereines zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht allen Mitgliedern zu.
 
§ 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung / Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
 
§ 9 Generalversammlung / Jahreshauptversammlung  Der Vereinsvorstand beruft alljährlich die Jahreshauptversammlung ein. Die Mitglieder müssen spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder auf andere ortsübliche Weise unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
 
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
 
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung / Jahreshauptversammlung 
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Entlastung des Kassiers
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Statutenänderungen
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Auflösung des Vereins
 
§ 11 Vorstand
(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vereinsvorstand. Er besteht aus dem Obmann mit seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und zwei Beiräten, wobei einer als Tourenwart und einer als Hüttenwart benannt wird.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche  Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 6) und Rücktritt (Abs. 7).
(6) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
 
§ 12 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand bestreitet aus Mitteln des Vereines die laufenden Ausgaben. Über alle anderen Ausgaben hat die Monatsversammlung zu entscheiden. Der Vorstand bereitet die Generalversammlung vor und bestimmt deren Tagesordnung. Alle Ämter im Vereinsvorstand sind Ehrenämter.
 
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
 
§ 14 Rechnungsprüfer Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
 
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
 (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossenen werden.
 
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen1 soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe2.
 
 
Hall i. Tirol, am 3.4.2018

Kontakt

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Astenweg 9
6111 Volders
Ortsteil: Großvolderberg
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